allgemeine Geschäftsbedingungen der my DEPOT 24 GmbH

Stand: 01.10.2015

  1. Geltungsbereich und Gegenstand
    1. Vertragspartner ist die my DEPOT 24 GmbH, Hafenstr. 20, DE 79576 Weil am Rhein.
    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) regeln die vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Firma my DEPOT 24 GmbH und ihren Kunden (im Folgenden Auftraggeber), soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Diese AGB gelten ausschließlich für sämtliche Leistungen, die my DEPOT 24 GmbH für ihre Auftraggeber erbringt bzw. besorgt. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn my DEPOT 24 GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
    3. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
    4. my DEPOT 24 GmbH stellt Auftraggebern Adresse und Lager für die Anlieferung und/oder Lagerung von Briefen, Paket und Waren zur Verfügung. Es gilt die jeweils aktuelle ➔ Preisliste.
    5. my DEPOT 24 GmbH behält sich das Recht vor, einen Auftrag zur Annahme und Lagerung jederzeit und ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
    6. Im Übrigen, soweit hierin nicht vorrangig geregelt gelten die Vorschriften des § 407 ff. HGB (Fracht-/Lagergeschäft) ergänzend und bei Verträgen mit Kaufleuten hierzu vorrangig die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) 2003.
    7. Es wird darauf hingewiesen, dass my DEPOT 24 GmbH ausschließlich als Abholadresse fungiert, in keinem Fall jedoch als Rechnungsadresse. Es ist ausdrücklich untersagt die Firma my DEPOT 24 GmbH und deren Geschäftsanschrift als Rechnungsadresse anzugeben. Ebenfalls darf keine der Email Adressen von my DEPOT 24 GmbH als Korrespondenzadresse für Dritte weiter- bzw. angegeben werden. my DEPOT 24 GmbH übernimmt weder die Weiterleitung von Nachrichten, welche an Auftraggeber geschickt werden (Post/Fax/E-Mail/SMS) noch werden Abklärungen mit betriebsfremden Versendern getätigt. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung zieht die Sperrung der Kundennummer nach sich.
  2. Leistungsbeschreibung, Annahme, Ausgabe
    1. my DEPOT 24 GmbH übernimmt die Annahme und die Lagerung von Lieferungen im Auftrag und im Namen des Auftraggebers. Dieser Auftrag liegt my DEPOT 24 GmbH in Verbindung mit der Anmeldung des Auftraggebers auf my DEPOT 24 GmbH als Annahme-Vollmacht schriftlich vor.
    2. Der Auftraggeber beauftragt my DEPOT 24 GmbH in seinem Namen, Lieferungen von Zustellern (Lieferanten), die an c/o Name my DEPOT 24 GmbH des Auftraggebers adressierten Lieferungen anzunehmen und zu lagern.
    3. my DEPOT 24 GmbH lehnt Aufträge / Annahme von Lieferungen / Lagerung der Lieferung ab,
      1. die das Leben oder die Gesundheit gefährden oder Sachen beschädigen.
      2. Lieferungen von lebenden Tieren sowie sterbliche Überreste von Menschen oder Tieren.
      3. Lieferungen, deren Lagerung mit besonderen gesetzlichen oder behördlichen Auflagen verbunden ist.
      4. Lieferungen von Edelsteinen, Edelmetallen, Luxusuhren, Schmuck, Bargeld, Wertpapieren oder Antiquitäten mit einem Wert von über 500,00 Euro, ausgenommen der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung darauf besonders hingewiesen und eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die Annahme hierüber geschlossen.
      5. Lieferung von verderblichen oder geruchsbelästigenden Gütern, die insbesondere vor Hitze-oder Kälteeinwirkung besonders zu schützen sind.
      6. Lieferungen, die eine Flüssigkeit enthalten, und die unzureichend verpackt sind, so dass die Gefahr besteht, dass die Flüssigkeit austritt und weitere Schäden verursacht.
      7. Lieferungen mit einem Inhalt, der gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, wie insbesondere nationale oder internationale Gefahrgutvorschriften, das Kriegswaffenkontrollgesetz o.ä..
      8. Lieferungen, die beschädigt sind (soweit von außen aufgrund Sichtkontrolle ersichtlich).
    4. Wurde die Sendung nicht ausreichend mit Name und Kundennummer andressiert ist my DEPOT 24 GmbH berechtigt, die Annahme zu verweigern.
    5. Bei Sendung nicht registrierter Auftraggeber wird die Annahme verweigert und dem Zusteller (Lieferanten) zurückgegeben.
    6. Ist Gefahr im Verzug, veranlasst durch eine an uns gelieferte Lieferung, ist my DEPOT 24 GmbH berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr abwenden oder verringern können.
    7. my DEPOT24 GmbH ist berechtigt, nach Übernahme der Lieferung vom Auftraggeber Auskunft über den Inhalt der Lieferung zu verlangen um festzustellen, ob es sich um einen bedingungsgerechten Auftrag handelt. Verweigert der Auftraggeber die Auskunft oder ist die Auskunft nicht rechtzeitig einholbar, so ist im begründeten Verdachtsfall my DEPOT 24 GmbH, berechtigt diese Lieferung zu öffnen und auf ihren Inhalt zu untersuchen.
    8. my DEPOT 24 GmbH nimmt im Falle von Aufträgen, die nur gegen Nachnahme ausgeliefert oder Zollgebühren erhoben werden nur dann an, wenn bei Auftragserteilung der Auftraggeber darauf besonders hingewiesen hat und der zu zahlende Betrag zuvor bei my DEPOT 24 GmbH eingezahlt wurde.
    9. my DEPOT 24 GmbH informiert nach Erhalt der Lieferung und Aufnahme in das Abholsystem den Auftraggeber auf elektronischem Wege. Alle elektronischen Nachrichten von my DEPOT 24 GmbH, sowie ggf. Anlagen werden in nicht gesicherter Form übermittelt, und enthalten ggf. vertrauliche Informationen, die ausschließlich für den Adressaten bestimmt sind. my DEPOT 24 GmbH übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße, vollständige und verzögerungsfreie Übertragung und Zustellung der Benachrichtigung nach deren Übergabe an den Telekommunikationsprovider.
    10. Briefe und Pakete sind innerhalb von 14 Tagen, alle anderen Lieferungen innerhalb von 1 Monat abzuholen, nachdem der Auftraggeber benachrichtigt wurde. Danach wird eine weitere Gebühr für die Lagerung fällig. Es gilt ➔ Preisliste. Die gesetzlichen Rechte und Folgen bei Annahmeverzug bleiben unberührt.
    11. Die Preise für den my DEPOT 24-Service sind spätestens bei Abholung zu entrichten.
  3. Aufgaben und Pflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber muss sich vor der erstmaligen Benennung von my DEPOT 24 GmbH als Lieferadresse ordnungsgemäß registrieren. Mit der Antragstellung erkennt der Auftraggeber diese AGB und die Preis- und Leistungsübersicht verbindlich an.
    2. Der Auftraggeber weist sich vor der Abholung der Lieferung durch seine Kundenkarte und Ausweis, Pass oder Identitätskarte aus. Wird die Lieferung durch einen Bevollmächtigten des Auftraggebers abgeholt, so muss die bevollmächtigte Person bei Abholung die gehörige ➔ Vollmacht vorweisen. my DEPOT 24 GmbH behält sich das Recht vor, eine Kopie von Ausweis, Pass oder Identitätskarte vom Lieferungsempfänger oder Bevollmächtigten zu erstellen.
    3. Wird die Lieferung nicht binnen 14 Tagen nach Mitteilung abgeholt, werden Gebühren für die Lagerung erhoben; spätestens nach 2 Monaten öffnet my DEPOT 24 GmbH die Lieferung und deckt seine Kosten aus dem Auftrag durch Verwertung der Lieferung aus dem gesetzlichen Pfandrecht des Lagerhalters.
    4. Der Auftraggeber ist verpflichtet seine private, bzw. geschäftliche Anschrift, Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse ordnungsgemäß mitteilen. Eine Änderung der Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Anschrift, Telefonnummer) ist unverzüglich an my DEPOT 24 GmbH mitzuteilen. Benachrichtigungen werden ausschließlich an die zuletzt bekanntgegebenen Adressen versendet.
    5. Änderungen betreffend Umstellung einer Benachrichtigungsform sowie allen weiteren Daten, können nur bei Vorliegen eines schriftlichen Auftrages des Auftraggebers von einem Mitarbeiter my DEPOT 24 GmbH getätigt werden.
    6. my DEPOT 24 GmbH übernimmt und lagert alle akzeptierten Lieferungen für die ausdrücklich ein schriftlicher Auftrag mit Annahmevollmacht vorliegt (Anmeldung), die der jeweils gültigen Preis- und Leistungsübersicht sowie den gültigen Regelungen zur Verpackung und Kennzeichnung genügt.
    7. Sollte eine Benachrichtigung irrtümlich an einen falschen Auftraggeber versandt werden, ist der Empfänger der irrtümlichen Benachrichtigung verpflichtet den Absender zu verständigen, und diese Benachrichtigung sowie sämtliche Anlagen vollständig zu vernichten.
    8. Der Auftraggeber ist für die korrekte Entsorgung des Verpackungsmaterials verantwortlich.
  4. Nicht identifizierbare Lieferung
    Kann eine Lieferung keinem Auftraggeber zugeordnet werden, so wird my DEPOT 24 GmbH mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln versuchen, den Auftraggeber oder Absender auszuforschen. Hierzu kann auch ein Öffnen des Pakets notwendig sein, um ggf. Dokumente mit der Anschrift des Empfängers zu ermitteln. Durch die Ausforschung entstehende Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich zum Leistungsentgelt weiterverrechnet.
  5. Zahlungsbedingungen
    1. Es gilt die jeweils gültige Fassung der ➔ Preisliste.
    2. Die angegebenen Preise verstehen sich inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt
    3. Vergütungen für erbrachte Leistungen sind bei Abholung zur Zahlung fällig (vgl. 2.9).
  6. Haftung Haftung des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber haftet my DEPOT 24 GmbH gegenüber für alle Schäden die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber my DEPOT 24 GmbH für ausgeschlossene Lieferungen (vgl. 2.3) als Lieferadresse benennt, für Schäden durch unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Sendung, fehlerhafte Gewichts- oder Massangaben, Mängel der Verpackung oder sonstigen Verstössen gegen diese AGB. Das gilt nicht, soweit der Auftraggeber diese nicht zu vertreten hat.Haftung von my DEPOT 24 GmbH
    2. Der Auftrag gilt mit der Übergabe der eingelagerten Lieferung an den Auftraggeber, oder eines Bevollmächtigten als durchgeführt. Mit der physischen Übergabe der Lieferung an den Auftraggeber oder Bevollmächtigten erlöschen alle Haftungsansprüche gegenüber my DEPOT 24 GmbH.
    3. Für die Beschaffenheit oder den Inhalt der an my DEPOT 24 GmbH gelieferten und von Mitarbeitern von my DEPOT 24 GmbH übernommenen Lieferungen, wird von my DEPOT 24 GmbH nicht gehaftet.
    4. my DEPOT 24 GmbH übernimmt keine Haftung für beschädigte, geöffnete oder unvollständige Verpackungen, es sei denn, my DEPOT 24 GmbH hat dies zu vertreten.
    5. my DEPOT 24 GmbH haftet nicht für Schäden, sofern diese ihre Ursache in der Sphäre des Lieferanten, Spediteurs oder des Auftraggebers haben.
    6. Die Abklärung von Schadensfällen, welche angelieferte Lieferungen betreffen fällt nicht in den Aufgabenbereich von my DEPOT 24 GmbH und muss durch den Auftraggeber mit dem jeweiligen Versender bzw. dem beauftragten Lieferanten abgewickelt werden. my DEPOT 24 GmbH haftet nicht für nicht oder nicht fristgerechte Rüge des Auftraggebers.
    7. Für Verträge mit Kaufleuten gilt Ziff. 24 der ADSp (2003), Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung, soweit in vorstehenden Absätzen nicht ausdrücklich abweichend und vorrangig geregelt. Für alle anderen Verträge gilt eine Haftungsobergrenze in Höhe des tatsächlichen Warenwertes, der vom Auftraggeber nachzuweisen ist, maximal jedoch 500,00 Euro je Sendung.
  7. Widerrufsrecht für Verbraucher
    Für Verbraucher besteht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen ein gesetzliches Widerrufsrecht, über welches wir Sie mit gesonderter Widerrufsbelehrung informieren und Ihnen für diese Zwecke eigens ein entsprechendes Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen, welches Sie verwenden können, das jedoch nicht vorgeschrieben ist ➔ Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular für Verbraucher.
  8. Salvatorische Klausel
    Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.
  9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten mit Kaufleuten aus oder in Zusammenhang mit Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist der Sitz von my DEPOT 24 GmbH.

allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu Self-Storage

Stand: 01.12.2016

  1. Mietzweck, Eignung
    1. Der Mieter nutzt die angemietete Mietsache während der gesamten Mietzeit ausschließlich als Lager.
    2. Der Mieter hat sich nach Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse davon überzeugt, dass die Mietsache für die Einlagerung seines Lagergutes vollumfänglich geeignet ist und Mängel nicht vorhanden sind.
    3. Der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Mietsache entsteht erst nach vollständiger Bezahlung des ersten Mietzinses und der Kaution. Der Vermieter haftet nicht für die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Mietsache.
    4. Der Vermieter haftet nicht für etwaige Zugangshindernisse zum Logistikgebäude oder Mietsache, sofern sie auf einem von dem Vermieter nicht zu vertretenden Umstand beruhen (z.B. Straßenbauarbeiten).
  2. Übernahme Mietsache
    1. Der Mieter hat die Mietsache bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden und/oder Verunreinigungen unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, gilt die Mietsache als „in sauberen und unbeschädigtem Zustand“ als übernommen.
    2. Dem Mieter ist bekannt, dass das Logistikgebäude nicht klimatisiert wird; das Logistikobjekt wird nicht beheizt.
  3. Nutzung der Mietsache
    1. Die Mietsache dient ausschließlich zur Einlagerung von Gegenständen. Eine Nutzung der Mietsache zu Wohnzwecken – auch vorrübergehend – ist untersagt. Ein Aufenthalt im Logistikgebäude ist nur zur Einlagerung bzw. zur Abholung von Gegenständen zulässig. Die Nutzung der Mietsache als Geschäftsadresse ist untersagt.
    2. Handel oder Erbringung von Dienstleistungen im Logistikgebäude bzw. in der Mietsache ist dem Mieter ebenso untersagt wie die Ausübung jeglicher Tätigkeiten, die einer gewerblichen und/oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedürfen.
    3. Der Mieter bestätigt, dass die Güter, die in der Mietsache gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in der Mietsache zu lagern. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn die eingebrachten Sachen von Dritten gepfändet werden/wurden.
    4. Die Mietsache darf nicht für die Einlagerung folgender Stoffe und/oder Gegenstände genutzt werden: Nahrungsmittel und verderbliche Waren, Lebewesen und Pflanzen, brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten, unter Druck stehende Gase, illegale Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen und/oder Munition, Gefahr- und Kampfstoffe, radioaktive Stoffe, Sondermüll, Diebesgut bzw. sonstige unrechtmäßig erworbene Gegenstände, Stoffe die Emissionen absondern und dadurch Dritte beeinträchtigen, jegliche Stoffe, Materialien, Substanzen und Gegenstände die das Leben, Gesundheit und Besitz Dritter gefährden oder deren Gefährdung befördern (Aufzählung nicht vollständig). Die zur Vermeidung der Beeinträchtigung Dritter zu treffenden Vorkehrungen obliegen ausschließlich dem Mieter.
    5. Der Mieter ist verpflichtet, alle technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerwehr und der Bauaufsichtsbehörden zu befolgen, insbesondere verboten sind: Rauchen, sowie die Benutzung von offenem Licht und Feuer; die Aufbewahrung sowie das Um- und Auffüllen von Kraftstoff, Öl und sonstigen brennbaren Stoffen; Aufbewahren leerer Kraftstoff- und/oder Ölbehälter; Abstellen von Gegenständen, die wegen Undichtigkeit Brennstoff und/oder Öl verlieren; Benutzung elektrischer Geräte und Maschinen, Veränderung oder Anzapfen vorhandener elektrischer Leitungen; (Aufzählung nicht vollständig).
    6. Deckenhöchstlasten, siehe Aushang, sind einzuhalten
    7. Vom Mieter verursachte Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen, andernfalls ist der Vermieter nach vergeblicher Aufforderung berechtigt, sie auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.
    8. Eine Gebrauchsüberlassung der Mietsache an einen Dritten ist ebenso untersagt wie die Untervermietung der Mietsache.
    9. Der Vermieter gewährt dem Mieter keinen Konkurrenzschutz.
    10. Jegliche Einbauten oder bauliche Veränderungen durch den Mieter in die Mietsache sind vom Vermieter zu genehmigen. Etwaige Beschädigungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
  4. Zutritt zum Logistikgebäude und zur Mietsache
    1. Grundsätzlich ist der Mieter und jede Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert wurde berechtigt zu jeder Zeit das Logistikgebäude Bereich Selfstorage zu betreten und auf die Mietsache zuzugreifen. Der Mieter steht für jede Handlung, Unterlassung oder Störung derjenigen ein, die mit seinem Willen Zutritt zur Mietsache haben (siehe auch § 5c).
    2. Der Vermieter definiert Öffnungszeiten in denen Fachpersonal vor Ort zur Verfügung steht (Schalteröffnungszeiten). Die Schalteröffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung geändert werden.
  5. Zugriff auf die Mietsache
    1. Die Mietsache wird unverschlossen vermietet. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit die Mietsache mit einem vom Vermieter zur Verfügung gestelltem Schloss zu sichern; der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss der Mietsache und Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich.
    2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
    3. Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Logistikgebäude und das Betriebsgelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gebäude und oder das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern. Soweit der Mieter Dritten die zum Öffnen der Mietsache erforderlichen Schlüssel, Codes etc. überlässt, geschieht dies auf Risiko des Mieters. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, die Berechtigung des Dritten zu prüfen.
    4. Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person jederzeit die Mietsache zu öffnen und ggf. zu betreten.
    5. Dem Vermieter ist gestattet die Mietsache zu öffnen, wenn er begründet annehmen kann, dass in der Mietsache Gegenstände/Waren aufbewahrt werden, die gegen die Bestimmungen der Punkte 3b, c und d verstoßen und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist oder die Mietsache nicht vereinbarungsgemäß genutzt wird.
    6. Der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, die Mietsache zu öffnen.
    7. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zur Mietsache zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, die Mietsache ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten.
    8. Der Vermieter ist verpflichtet, die durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnete Mietsache nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.
    9. Der Mieter ist nicht berechtigt aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Mietsache oder des Geländes mit Wasser, Strom, etc. Ansprüche welcher Art auch immer, insbesondere Schadenersatz- oder Mietzinsminderungsansprüche oder ein Sonderkündigungsrecht gegen den Vermieter geltend zu machen.
    10. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Änderungen jederzeit auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Die Durchführung der Arbeiten darf der Mieter nicht behindern oder verzögern; ein Mietminderungsrecht wird ausgeschlossen. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig vorher informieren, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Abwendung von Gefahren.
  6. Alternative Mietsache
    1. Der Vermieter behält sich vor, die Benutzung der gesamten Anlage insbesondere aus Effizienz- und Sicherheitsgründen neu zu organisieren.
    2. Der Vermieter hat somit das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen die gemietete Mietsache zu räumen und die eingelagerten Gegenstände / Stoffe in eine vergleichbare, alternative Mietsache zu verbringen.
    3. Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache zu öffnen und die gelagerten Gegenstände/Stoffe in die alternative Mietsache zu verbringen. Die Verbringung erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Mieters.
  7. Haftung
    1. die eingelagerten Waren und Gegenstände sind nicht versichert. Die Lagerung der Ware erfolgt auf Risiko des Mieters.
    2. Schadenersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen. Ebenso haftet der Vermieter nicht für Schäden gleich welcher Art und gleich aus welchem Grunde am Lagergut, sowie für Sachschäden, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden. Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sonst zwingend gehaftet wird. Hiervon unberührt bleiben Erfüllungsansprüche des Mieters sowie sein gesetzliches Recht zur fristlosen Kündigung.
    3. Der Mieter haftet dem Vermieter für Beschädigungen der Mietsache und des Gebäudes sowie der zu dem Gebäude gehörenden Einrichtungen und Anlagen, die durch ihn, die zu seinem Betrieb gehörenden Personen, Besucher, Kunden, Lieferanten sowie von ihm beauftragte Handwerker und ähnliche Personen verursacht worden sind, soweit er dies zu vertreten hat.
  8. Mietzins, Fälligkeit, Zahlung
    1. Das Mietvertragsverhältnis kommt erst nach der Zahlung des ersten Mietzinses und der vollständigen Kaution zustande. Die Höhe des im Voraus zu entrichtenden Mietzinses ist im Mietvertrag geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Monat. Der Vermieter erstellt monatlich eine Rechnung an dem Mieter, dabei teilt er den Mieter die Zahlungsfrist bzw. den Tag des Bankeinzuges mit.
    2. Die Zahlung des Mietzinses hat für den Vermieter kostenfrei zu erfolgen. Kursdifferenzen, Bankgebühren und sonstige Abzüge werden nachberechnet und ggf. angemahnt. Zahlungen werden immer zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.
    3. Der Vermieter ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen das Mietentgelt jederzeit ohne Angabe von Gründen, zumindest um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindexes zu erhöhen.
    4. Der Mieter ist im Falle der Mieterhöhung berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. Von dieser Kündigungsmöglichkeit muss der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Erhöhungsschreibens Gebrauch machen.
  9. Mietkaution, Rückzahlung Kaution
    1. Der Mieter sichert die Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag unwiderruflich durch Zahlung einer unverzinslichen Kaution in der im Vertrag festgelegten Höhe.
    2. Die Kaution ist bei Vertragsabschluss beim Vermieter zu hinterlegen; Rückzahlung oder Rückgabe erfolgt innerhalb von 10 Banktagen nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache durch den Mieter.
  10. Zahlungsverzug
    1. Der Mieter ist mit seiner Mietzinszahlung dann in Verzug, wenn er den vertraglich geschuldeten Mietzins nicht oder nur teilweise bezahlt; das SEPA-Lastschriftverfahren mangels Deckung nicht greift.
    2. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, unter entsprechendem schriftlichen Hinweis, den Zugriff auf die Mietsache zu verhindern, wenn er mit dem Mieter aufgrund besonderer Umstände (z.B. Zahlungsrückstand, aber auch Schaden in der Nachbarbox, etc.) in Kontakt treten will.
    3. Die eingelagerten Stoffe / Güter / Gegenstände unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Mieterpfandrecht und dienen zur Besicherung der Forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter aus den sich ergebenden Ansprüche aus dem Mietvertrages, sowie die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufenden Kosten und Gebühren und Ansprüche aus Schadensersatz. Soweit der Vermieter das Vermieterpfandrecht ausübt, ist er berechtigt die Mietsache zu öffnen und eine Aufstellung der in der Mietsache eingelagerten Gegenstände zu fertigen.
    4. Die Verwertung des Pfandes richtet sich gemäß § 1245 BGB in Abweichung von den gesetzlichen Regelbestimmungen nach den folgenden Regelungen:
      1. Befindet sich der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 28 Tage im Verzug und ist das Mietverhältnis gekündigt, hat der Vermieter das Recht, den Mieter unter Androhung des Verkaufs bzw. der Verwertung/Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen binnen 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
      2. Der Mieter berechtigt den Vermieter einvernehmlich, die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden, eingelagerten Gegenstände nach Androhung und nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist von 10 Kalendertagen zur Begleichung der offenen Forderungen auf Risiko und Kosten des Mieters in ein anderes Lager umzuräumen und/oder freihändig bzw. nach Beendigung des Mietverhältnisses je nach Art und Eigenschaft der eingelagerten Gegenstände zu veräußern, zu verwerten oder auch auf eine dem Vermieter angemessene Weise zu entsorgen bzw. zu vernichten.
      3. Der Vermieter verpflichtet sich, die eingelagerten Gegenstände nur soweit zu verkaufen, soweit es für die Abdeckung der Forderungen samt Zinsen, Mahngebühren und aufgelaufenen Kosten erforderlich ist. Überschüsse aus der Verwertung stehen dem Mieter zu.
  11. Kündigung des Vertrages
    1. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung der Erklärung, sondern auf den nachweisbaren Zugang bei dem anderen Vertragspartner an.
    2. Die Kündigungsfristen sind im Mietvertrag geregelt.
    3. Sowohl der Mieter als auch der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Kündigungsfristen kündigen. Neben den gesetzlichen Kündigungsgründen gelten als wichtige Gründe vereinbart,
      1. wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache
        fortsetzt, insbesondere ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters die Mietsache zu anderen Zwecken als zur Einlagerung benutzt oder unbefugt untervermietet;
      2. wenn gegen den Mieter als Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen beantragt wird;
      3. wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen (insbes. § 3 ff) nicht nachkommt.
    4. Die Anwendung des § 545 BGB, Stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages, wird ausgeschlossen.
  12. Vertragsbeendigung, Verfahren bzgl. zurückgelassenen Lagergutes
    1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache leer, d.h. geräumt und gereinigt zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen ist vorab mit dem Vermieter abzustimmen. Codes, Schlüssel etc. sind, soweit an den Mieter übergeben, vollständig zurückzugeben.
    2. Wird nach Beendigung der Mietzeit die Mietsache von dem Mieter nicht fristgerecht und/oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB wonach sich das Mietverhältnis stillschweigend verlängert, wenn es nach seinem Ablauf ohne Widerspruch von einer der Vertragsparteien fortgesetzt wird, wird ausgeschlossen.
    3. Der Mieter ist nach Ablauf der Mietzeit zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe mindestens der bisherigen Miete verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter wegen möglicher Ansprüche des Nachmieters frei.
    4. Der Vermieter ist berechtigt, mit Gegenständen, die der Mieter nach Ablauf der Mietzeit in der Mietsache zurückgelassen hat, wie folgt zu verfahren:
      1. Der Vermieter wird diese zunächst verwahren; In diesem Zusammenhang ist es dem Vermieter auch gestattet, die Gegenstände an
        anderer Stelle einzulagern. Die Kosten der Verwahrung und Umlagerun hat der Mieter zu tragen. Eine Verwahrung findet nicht
        statt bezüglich solcher Gegenstände, die geeignet sind, die Mietsache oder das Lagergut andere Mieter zu schädigen
        Gegenstände). Diese werden vom Vermieter unmittelbar auf Kosten des Mieters entsorgt.E r wird bezüglich der Verwahrung der
        zurückgelassenen Gegenstände (Lagergut) nach Ablauf der Mietzeit für diejenige Sorgfalt einstehen, welche er in eigenen
        Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Er haftet daher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
      2. 1 Monat nach Ablauf der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, die Verwertung mit einer Frist von 1 Monat anzudrohen und nach
        Fristablauf die Verwertung durchzuführen.
      3. der Vermieter verwertet nach Fristablauf die zurückgelassenen Gegenstände im freihändigen Verkauf. Ist ein Verkauf erfolglos ist
        der Vermieter berechtigt, die zurückgelassenen Gegenstände auf Kosten des Mieters zu entsorgen.
      4. der Vermieter erstellt eine Schlußabrechnung, in der die entstandenen Kosten aus der nicht vollzogenen Räumung der Mietsache
        den Einnahmen aus der Verwertung und der einbehaltenen Kaution gegenüber gestellt werden.
        Einen etwa verbleibenden Überschuss hat der Vermieter dem Mieter unverzüglich auszuzahlen, soweit entsprechende Bankdaten
        und Anschrift bekannt sind und keine Rechte Dritter (soweit dem Vermieter bekannt) dem entgegenstehen.
  13. Allgemeine Vertragsbestimmungen
    1. Vertragsübertragung
      Der Mieter kann Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters übertragen. Gleiches
      gilt für die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag.
    2. Aufrechnung / Rückbehaltungsrecht
      Der Mieter kann gegenüber den Mietzahlungsansprüchen des Vermieters weder aufrechnen noch die Miete mindern oder, wenn
      es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt, ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
    3. Aktualisierung von Kundenstammdaten
      Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner mitzuteilen. Mitteilungen / Briefe / Abrechnungen / Mahnungen gelten als zugestellt, sofern diese an die zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Mieters bzw. Vermieters erfolgt sind.
    4. Hausordnung
      Der Vermieter behält sich vor, die Hausordnung nach billigem Ermessen zu ändern. Die Änderungen werden durch Aushang den Mietern zur Kenntnis gebracht. Die Hausordnung ist für jeden Mieter bindend.
    5. sonstiges
      Für dieses Mietverhältnis gelten ausschließlich die Bedingungen des Mietvertrages, die hier dargelegten AGB und die Hausordnung. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung. Mündliche Nebenabreden oder Zusatzvereinba-rungen bestehen nicht und sind unwirksam. Jede Änderung und/oder Ergänzung zum Mietvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (siehe Vertrag § 8 ff). Alle Willenserklärungen zum Mietvertrag bzw. Mietverhältnisses sind schriftlich abzugeben. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern den Empfang der Erklärung an. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lörrach.